Im zweiten Teil des Artikels beschäftigt sich Autor Christopher Stradomsky damit, welche Auswirkungen das NIS2msuCG in der Praxis hat – am Beispiel eines Chipherstellers. Den ersten Teil dieses Artikels finden Sie auf dem Online-Portal der IT&Production.
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Im ersten Teil dieses Artikels wurden die konkreten Anforderungen des NIS2UmsuCGs in Bezug auf den Einsatz kritischer Komponenten beschrieben. Im vorliegenden Teil soll nun anhand von Beispielen demonstriert werden, welche Tragweite diese Regelungen haben und wie bereits jetzt das ISMS anzupassen oder zu erweitern ist.
Im ersten Teil wurden Gründe angeführt, warum ein Hersteller als nicht vertrauenswürdig angesehen werden kann. Angenommen, dieser Hersteller ist ein IT- oder OT-Chip-Hersteller, dessen Produkte (Prozessoren) in 90 Prozent der eingesetzten Geräte enthalten sind. Dann dürfen diese Geräte nicht weiter eingesetzt werden und der flächendeckende Austausch wird erforderlich. Dies ist auch gegeben, wenn die Prozessoren als IKT-Produkte auf den oben angeführten Listen gem. §30 (6) BSIG stehen.
Nur wenige Unternehmen sind in der Lage alle Endgeräte innerhalb eines Jahres auszutauschen, ohne den Betrieb zu gefährden. Bei Netzbetreibern erschwert sich die Unternehmung, wenn die gesamte Automatisierungs- und Feldtechnik hiervon betroffen ist. Ein entsprechend optimiertes Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) kann hierfür bereits Lösungswege bereithalten.
Da das NIS2UmsuCG keine konkreten Anforderungen an den Austausch der Komponenten stellt, sollten trotzdem sinnvolle Fristen risikoorientiert verfolgt werden:
Ein ISMS basiert auf Prozessen und reproduzierbaren Entscheidungen wohlüberlegter Analysen. Selbst Analysen folgen einer strengen prozessualen Vorgabe und eine der fundamentalen Analysen eines ISMS, ist die Risikoanalyse. Im obigen Fall gilt, dass das Risiko stets bekannt und entsprechende Maßnahmen vorbereitet sein sollten.
Obige Ausführungen zeigen zusätzlich, dass der Beschaffungsprozess mindestens in zwei Ebenen anzupassen ist:
Der erste Punkt zeigt jedoch, dass für Unternehmen Risiken drohen. Das sogenannte ‘Vendor-Lock-In’ wirkt wahrscheinlicher, denn bereits freigegebene Komponenten stellen keine Umsetzungsverzögerung dar. Dabei wird das Unternehmen abhängiger und ein nachträgliches Verbot aufgrund politischer Zerwürfnisse schwerwiegender.
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