Staatliche Förderung für F&E-Projekte

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Der zweite Schritt

Hat ein Unternehmen die erste Hürde genommen, erfolgt der Antrag beim Finanzamt. Dieses kann zwar die grundsätzliche Förderfähigkeit der Projekte nicht mehr ablehnen, allerdings die Höhe der Zulage im Nachgang noch einmal überprüfen. Folglich sollten die Unternehmen große Sorgfalt walten lassen, wenn sie die Ausgaben eines F&E-Projekts zusammentragen.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt später durch die Verrechnung der Zuschüsse mit der Steuerlast der Unternehmensgruppe. Das bedeutet: Erhält ein Unternehmen 50.000 Euro an Fördermitteln, muss aber gleichzeitig 150.000 Euro an Steuern zahlen, dann werden diese beiden Beträge miteinander verrechnet. In der Folge muss also nur die Differenz, im Beispiel 100.000 Euro, an das Finanzamt gezahlt werden. Müsste die Unternehmensgruppe jedoch lediglich 30.000 Euro an Steuern bezahlen, erhält die Gruppe in diesem Beispiel 20.000 Euro als Erstattung.

Nachträgliche Förderung

Das FZulG bietet die Möglichkeit, einen Antrag auch im Nachhinein einzureichen. Somit können auch Projekte gefördert werden, die bereits begonnen haben oder sogar abgeschlossen wurden. Dabei gilt jedoch der Stichtag 1. Januar 2020, da das Gesetz an diesem Tag in Kraft getreten ist. Ein Vorteil der nachträglichen Förderung ist, dass die Wartezeit auf Bewilligung der Fördermittel, um aus der Idee eine erfolgreiche Innovation zu entwickeln, entfällt – bei heutigen Innovationszyklen ein wichtiger Aspekt.

Fehler vermeiden

Um zu vermeiden, bei einer Betriebsprüfung aufgrund des FZulG in Schwierigkeiten zu kommen, ist eine sorgfältige Dokumentation notwendig. Das beinhaltet den vollständigen Prozess, von der internen Analyse der Innovation bis hin zu den Anträgen bei den Partnern des Forschungsministeriums und beim Finanzamt. Empfehlenswert ist daher, diesen Prozess in einer Hand zu belassen, da im Falle einer Betriebsprüfung unberechtigterweise erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen. Und das sollte vermieden werden.

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