Mängelrechte bei KI-Systemen

Fehler im System

Bei physischen Produkten sind Mängel in der Regel schnell festzustellen, oft reicht schon ein Blick. Anders sieht es bei KI-Systemen aus. Wie bei diesen Systemen ein Mangel aussehen kann und wie Unternehmen möglichen Mängeln vorbeugen können, berichtet Rechtsanwalt Kay Diedrich.
Es liegt in der Natur eines KI-Systems, sich auch beim Nutzer noch weiter zu entwickeln. Die Aufgabe von künstlicher Intelligenz besteht schließlich darin, durch Analyse zu lernen und besser zu werden. Damit stellen sich auch neue Rechtsfragen, beispielsweise wann etwas fehlerhaft ist, das dazu gedacht ist, aus seinen Fehlern zu lernen oder nach welchen Kriterien sich Mängel eines KI-Systems bestimmen und vermeiden lassen – mit den üblichen Folgen wie Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.

Verkauf oder Mietmodell

Von der Art der Überlassung eines KI-Systems an den Abnehmer hängt die Kategorie der anzuwendenden Regeln ab: Für die verschiedenen Vertragstypen gelten jeweils spezifische Regeln bei Mängeln. Für vermarktete KI-Systeme ist regelmäßig an Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag zu denken. Oft enthält der Vertrag auch eine Mischung dieser Vertragstypen. Entscheidend für die Anwendbarkeit eines bestimmten Vertragstyps ist nicht, welche Überschriften oder Begriffe im Vertrag genannt werden, sondern welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien bei vernünftiger Auslegung mit dem Vertrag bewirken wollten. Ist das KI-System beispielsweise Teil einer zeitweise über ein Datennetzwerk nutzbaren Software (Software as a Service, SaaS), gelten mietvertragliche Regeln. Häufig werden KI-Systeme auch gegen einmalige Vergütung unbefristet überlassen, wodurch Kaufrecht gilt.

Die Sollbeschaffenheit

Wann aber ist ein verkauftes KI-System mangelhaft? Im Grundkonzept muss das dem Käufer überlassene System dem verkauften System entsprechen (Sollbeschaffenheit). Entscheidender Zeitpunkt ist der Gefahrübergang und damit in aller Regel die Überlassung des KI-Systems an den Käufer. Die Sollbeschaffenheit ergibt sich insbesondere aus den Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, beispielsweise über die anfängliche Leistungsfähigkeit des KI-Systems oder dessen Lernfähigkeit. Diese können sich aus Ausschreibungsunterlagen und Katalogangaben ergeben. Die Vereinbarungen der Parteien sind danach auszulegen, was die beteiligten Personen vernünftigerweise gewollt haben. Das gilt für die Vertragstexte, aber auch für damit verbundene Aussagen und sonstiges Verhalten der beteiligten Personen. Die Kernfrage lautet: Was durfte der Käufer berechtigterweise von der Kaufsache erwarten? Klare Aussagen begrenzen dabei die Risiken: So kann es beispielsweise von den Vertragsparteien gewollt sein, dass ein KI-System von Beginn an eine bestimmte Steigerung der Produktivität herbeiführt. Das System kann etwa unter Verweis auf die Mehrwerte für Produktivität und Nutzbarkeit im Vergleich zu anderen Systemen vermarktet worden sein. Dann muss das System entsprechend liefern. Andernfalls liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Mangel vor.

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