Die Frage nach dem Recht an Daten


III. Vertragliche Gestaltung des Rechts an Daten

Wie vorstehend beschrieben, besteht aufgrund der Schwierigkeit, eine eindeutige Zuordnung von Daten nach geltender Rechtslage vorzunehmen, eine große Notwendigkeit für vertragliche Regelungen. Zwar wird durch eine solche schuldrechtliche Vereinbarung keine dingliche und damit eigentumsähnliche Wirkung erzeugt, aber der Nutzungsumfang kann beschränkt werden und durch technische Vorkehrungen, die eine nicht berechtigte Nutzung verhindern, kann eine quasi-dingliche Wirkung erzeugt werden.

IV. Fazit

Nach geltendem Recht besteht kein umfassendes dingliches Recht an Daten, das einem Eigentum an Sachen vergleichbar wäre. Zwar kann man häufig eine Güterzuweisung vornehmen, jedoch muss derjenige, welcher ein Recht an den Daten geltend machen muss, aus einem “Flickenteppich” von Regelungen sich ein Abwehrrecht heraussuchen, das auf seinen Fall passt, und es ist nicht gesichert, dass der konkrete Fall abgedeckt ist.

In Anbetracht der weitreichenden Bedeutung von Daten erscheint eine dingliche Zuweisung überlegenswert (Specht, CR 2016, 288 (296)). Dafür spricht, dass dadurch das Gesetz die Grundlage für eine geordnete und eine gerechte Verteilung des Nutzens von Big Data Anwendungen bilden würde. (Zech, CR 2015, 137, (146)). Andere Stimmen gehen davon aus, dass die bisher bestehende Gesetzeslage ausreichend ist (Dorner, CR 2014, 617, (626); so im Ergebnis auch Grützmacher, 485, (495) mit Ausnahme von dinglichen Herausgabeansprüchen). Die geltende Rechtslage birgt jedenfalls eine erhöhte Streitgefahr, da beispielsweise im Rahmen von Produktionsabläufen in der Smart Factory gerade verschiedene potenzielle Rechtsinhaber in Frage kommen. Letztlich müsste in einem solchen Gesetz der genaue Umfang der dinglichen Zuweisung geklärt werden, um eine die Arbeit der Praxis tatsächlich erleichternde Regelung zu schaffen.

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